Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Zuständige Person nach § 15 Abs. 2 des Hess.
Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes
Beratender Ingenieur (B976)
der Ingenieurkammer Hessen
Stadtplaner (SP-106)
der Ingenieurkammer Hessen
Prüfsachverständiger für Vermessungswesen
der Ingenieurkammer Hessen

Kontaktadresse:

Rüdesheimer Straße 45
65239 Hochheim am Main
Telefon: 06146-8250-0
Fax: 06146-8250-20

Mail: info@riehl-oebvi.de


Anfahrt:

Routenplaner

Gebäudeeinmessung

(Übernahme in das Liegenschaftskataster)

Nach Fertigstellung eines Gebäudes muss das Bauvorhaben eingemessen und in das Liegenschaftskataster (LiKa) übernommen werden.

Die Verpflichtung für den Grundstückseigentümer zum Nachweis der Gebäude im Liegenschaftskataster ist gesetzlich im § 21 HVGG (Hessisches Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen) geregelt.
Darin werden die Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Gebäudeeinmessung nach Fertigstellung des Rohbaus des neuen Gebäudes zu veranlassen bzw. bei einer Vermessungsstelle zu beantragen.

Die Gebäudeeinmessung ist also das Aufmaß eines fertiggestellten Gebäudes, das anschließend in das LiKa übernommen und in der amtlichen Liegenschaftskarte dargestellt wird.

Da alle raumbezogenen Planungen auf der Grundlage des LiKa geschehen, ist es notwendig, dass im LiKa ein vollständiger Gebäudebestand nachgewiesen ist.

Die Kosten für die Gebäudeeinmessung richten sich in Abhängigkeit von der Höhe der Rohbaukosten des betroffenen Gebäudes nach der Hessischen Verwaltungskostenordnung und sind bei allen Vermessungsstellen gleich.

Karte zur Einmessungsbescheinigung Einmessungsbescheinigung